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§ 1 - Name und Sitz

Die Vereinigung / Gemeinschaft führt den Namen „Bayerischer Siedlerbund-Verband für Familienheime, Siedlergemeinschaft e.V. Marktredwitz“. Sie ist als rechtsfähiger Verein in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Wunsiedel eingetragen. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Marktredwitz.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
  1. Die Siedlergemeinschaft e.V. Marktredwitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Zwecke und deren Verwirklichung
  1. Die Siedlergemeinschaft e.V. Marktredwitz richtet ihren Zweck nach den im Teil 1. der allgemein verbindlichen Satzung enthaltenen Zweck. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und eine aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
    • die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit.
    • das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime.
    • eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes.
    • die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne der ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur– und Umweltschutzes.
    • die Mitwirkung bei Wettbewerben insbesondere um die „Beste Kleinsiedlung“.
    • die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten.
    • die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
  2. Daneben fördert die Gemeinschaft die Jugendpflege und Jugendfürsorge im Rahmen von Jugendgruppen sowie Seniorenbetreuung.
§ 4 - Organisation

Die Vereinigung ist unter Beibehaltung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit eine Gliederung des Bayerischen Siedlerbundes. Die Vereinigung ist ein rechtsfähiger Verein. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Teil 1 des Gesamtsatzung.

Die Vereinigung ordnet ihre Angelegenheiten nach eigenem Ermessen, wenn auch unter Beachtung der satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie der durch die Bundesorgane entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Gesamtorganisation und die Siedlerberatung.

Die Vereinigung steht durch ihren Vorstand mit dem Bezirksverband in laufender Verbindung.

Die Vereinigung hat die örtlichen Belange, der Bezirksverband die bezirklichen Angelegenheiten, der Landesverband die landesmäßigen Belange zu vertreten.

§ 5 - Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein. Nach Ziffer 7 des Teil 1 der Satzung gehören alle ordentlichen Mitglieder dem Landesverband an. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung beginnt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen Aufnahmeantrag und der Annahme dieses Antrages durch den Vorstand. Die Aufnahmebestätigung gilt als abgegeben, wenn dem neuen Mitglied der Mitgliedsausweis, die Versicherungsbestätigung und das Merkblatt für Mitglieder ausgehändigt sind. Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Aufnahmeantrages der Fall sein.

Ist der Aufnahmeantrag rechtswirksam, ist dieser dem Bezirksverband zu überlassen. Dort ist er Bestandteil der Buchhaltung, solange die Mitgliedschaft besteht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller mit Hinweis auf § 13 Nr. 5 dieser Satzung schriftlich zuzustellen.

Wird der Aufnahmeantrag eines Bewerbers von der Vereinigung abgelehnt, so steht dem Bewerber kein Beschwerderecht beim Bezirksverband oder Landesverband zu.

Mitglieder der Gemeinschaft sind die für den Bereich der Gemeinschaft beim Bezirksverband gemeldeten Mitglieder.

§ 6 - Übertragung des Vermögens

Bei Aufhebung der Vereinigung geht das Vermögen auf den Bezirksverband Oberfranken in Bayreuth über. Im Übrigen gilt Ziffer 15 Punkt 6 der Gemeinnützigkeit von Teil 1 der Satzung.

§ 7 - Haftung

Die Vereinigung übernimmt für sich nur im Rahmen dieser Satzung die Haftung.

§ 8 - Fördernde Mitglieder

Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen, welche sich ebenfalls die Förderung des Familienheimes angelegen sein lassen, können die fördernde Mitgliedschaft beim Verein erwerben. Ein Stimmrecht ist mit der fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden. Eventuelle Vergünstigungen können nach Beschluss der Gemeinschaft gewährt werden (z.B. Benutzung von Gemeinschaftsgeräten).

§ 9 - Austritt, Ausschluss

Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedes kann, unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist, zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Austritt einer Vereinigung ist sowohl dem Bezirksverband als auch dem Landesverband gegenüber nur durch die schriftliche Austrittserklärung jedes einzelnen Mitgliedes der Vereinigung möglich.

Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

  • seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
  • die Interessen der Vereinigung und das Zusammengehörigkeitsgefühl in derselben trotz Mahnung schädigt oder gefährdet.
  • ehrlose Handlungen begeht.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 2 Wochen zu rechtfertigen oder zu äußern.

Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen wird und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so ist gemäß der Landesschiedsgerichtsordnung zu verfahren.

Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbescheides verliert der Ausgeschlossene die Berechtigung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen sowie die eventuelle Mitgliedschaft im Vorstand oder sonstige übertragene Funktionen.

Dem ausscheidenden Mitglied stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.

§ 10 - Auflösung

Die Mitgliedschaft endet allgemein mit der Auflösung des Landesverbandes. Die Auflösung des Bezirksverbandes ersetzt, falls der Beschluss sich hierauf bezieht, nur die mittelbare durch die unmittelbare Mitgliedschaft zum Landesverband, ohne sie zu beenden.

Die Auflösung der Vereinigung ist nicht gleichbedeutend mit der vollzogenen Kündigung aller Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann bei der nächsthöheren Gliederung fortgesetzt werden. Es gelten dann die hierfür gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

Die Vereinigung kann weiterbestehen, auch wenn der Bezirksverband oder der Landesverband aufgelöst werden sollte.

§ 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Beitragsregelung
  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.
  2. Das Stimmrecht kann nur von einem Mitglied in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag (Gesamtbeitrag für die Vereinigung und die weiteren Gliederungen) bis spätestens zum 31. März eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  4. Die Beitragszahlungen sollten möglichst im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift erfolgen. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
  5. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragszahlung obliegt dem Mitglied.
  6. Die Vereinigung ist verpflichtet, den festgelegten Beitrag für den Bezirk und den Landesverband zu erheben und abzuführen.
  7. Das Nähere regelt das Finanzstatut in Teil 1 der Satzung.
§ 12 - Organe der Vereinigung sind
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§ 13 - Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen u. a.:

  1. die Satzung.
  2. die Festlegung des Jahresbeitrages.
  3. die Bestellung und Abberufung des Vorstands und der Revisoren.
  4. der jährliche Rechenschaftsbericht, der Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstandes.
  5. Einsprüche über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Einsprüche gegen Abschlussbeschlüsse.
  6. die Auflösung der Vereinigung sowie alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anruft.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert, einzuberufen.

Die Einberufung hat schriftlich, unter der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird.

Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung der Vereinigung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Satzungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Ergänzung oder Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsbestimmungen des Bezirksverbandes sowie des Landesverbandes sind hierbei zu beachten.

Beschlüsse über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt in der Regel durch Stimmzettel. Sofern die Mitgliederversammlung einverstanden ist, kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden.

Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

In allen anderen Fällen erfolgt die Abstimmung nach Ermessen des Vorsitzenden, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus beantragt und beschlossen wird.

§ 14 - Der Vorstand

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden, Geschäftsführer, Kassier, Schriftführer, Protokollführer und 6 Beiräten. Die Anzahl der Beiräte kann zu jeder Neuwahl von der Mitgliederversammlung durch Beschluss erhöht oder verringert werden.

Die, bis zu drei gleichberechtigten, Vorsitzenden vertreten die Siedlergemeinschaft nach § 26 BGB.

Jeder der gleichberechtigten Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.

Im Übrigen verteilt der Vorstand die Geschäfte unter sich.

Die Delegierten für den Bezirksverbandstag sollen Vorstandsmitglieder sein.

Scheiden Vorstandsmitglieder – gleich aus welchem Grunde – aus, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder es wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind. Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet, die sich aus der Zugehörigkeit zum Bayrischen Siedlerbund ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Verdienstentgang und Barauslagen, die durch die Tätigkeit für die Gemeinschaft entstehen, sind auf Verlangen zu ersetzen.

Der Vorstand ist nicht ermächtigt, die Mitglieder der Gemeinschaft über ihren Anteil am Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.

Mindestens vierteljährlich oder wenn 4 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen, ist der Vorstand durch einen der gleichberechtigten Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat nach Möglichkeit mit dreitägiger Frist zu erfolgen.

§ 15 - Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 16 - Beurkundung

Über alle Vorgänge bei der Mitgliederversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer sowie von einem der gleichberechtigten Vorsitzeden zu unterzeichnen.

§ 17 - Rechenschaftsbericht

Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht und Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 - Revision

Die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.

Über die vorgenommenen Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen, die spätestens vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekanntzumachen sind.

Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 19 - Schlussbestimmung

Der Landesverbandstag, als oberstes Organ des Bayerischen Siedlerbundes e. V. hat am 27.April 1991 in Bayreuth beschlossen, dass jeder Satzung der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Vereinigung der gesamtverbindliche jeweils gültige Teil 1 der Satzung des Landesverbandes als unabänderlicher Bestandteil voranzustellen ist.

Diese geänderte und neugefasste Satzung der Siedlergemeinschaft e. V. Marktredwitz wurde in der Mitgliederversammlung am 25 März 1995 beschlossen. Sie wurde am 11. Juli 1995 im Vereinsregister eingetragen.